Erwägungsgrund 71 32024L1203
Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/99/EG zu ändern und auszuweiten. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl bezüglich der Zahl als auch hinsichtlich des Inhalts erheblich sind, sollte die Richtlinie 2008/99/EG aus Gründen der Klarheit für die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligenden Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.