Erwägungsgrund 53 32024L1203
Für eine erfolgreiche Durchsetzung des Umweltstrafrechts sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden wirksame Ermittlungsinstrumente für Umweltstraftaten zur Verfügung stellen, wie die, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schwerwiegenden Straftaten verfügbar sind, sofern und soweit der Einsatz dieser Instrumente angesichts der Art und Schwere der im nationalen Recht vorgesehenen Straftaten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese Instrumente könnten unter anderem Instrumente für die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, kontrollierte Lieferungen, die Überwachung von Kontobewegungen oder andere Finanzermittlungen umfassen. Diese Instrumente sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter voller Achtung der Charta angewandt werden. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten muss unbedingt geachtet werden.