Erwägungsgrund 33 32024L1203
Soweit Handlungen, die eine Umweltstraftat gemäß dieser Richtlinie darstellen, juristischen Personen zuzurechnen sind, sollten diese juristischen Personen auch für diese Straftaten zur Verantwortung gezogen werden. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Arten strafrechtlicher Sanktionen und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften nach Art und Maß wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen. Die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen, die diese Richtlinie für die darin definierten Straftaten vorsieht, sollten zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten. Die Schwere der Handlung sowie die individuellen, finanziellen und sonstigen Umstände der betreffenden juristischen Personen sollten berücksichtigt werden, um die Wirksamkeit, abschreckende Wirkung und Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktion sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen entweder mittels eines Prozentsatzes des weltweiten Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person oder mittels fester Beträge festzusetzen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche dieser beiden Optionen sie anwenden werden.