Erwägungsgrund 27 32024L1203
In Bezug auf die in dieser Richtlinie definierten Straftaten sollte der Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden. Für diese Richtlinie ist es nicht erforderlich, den Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ für jedes Tatbestandsmerkmal, wie Besitz, Verkauf oder Anbieten zum Verkauf, Inverkehrbringen und ähnliche Tatbestandsmerkmale, in das nationale Recht einzuführen. In solchen Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ für Tatbestandsmerkmale wie den Schutzstatus, eine „unerhebliche Menge“ oder die Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der Handlung erhebliche Schäden entstehen, relevant ist.