Erwägungsgrund 2 32024L1203
Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Da Umweltkriminalität auch die Grundrechte beeinträchtigt, ist die Bekämpfung von Umweltkriminalität auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung, um den Schutz dieser Rechte zu gewährleisten.