Erwägungsgrund 46 32024L1203
Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Umweltkriminalität im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften klar festlegen. Bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung strafrechtlicher und administrativer Sanktionen im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Verbots, zweimal wegen derselben Tat verurteilt zu werden (ne bis in idem), steht.