Erwägungsgrund 52 32024L1203
Die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeit für die in dieser Richtlinie definierten Straftaten begründen, wenn der Schaden, der zu den Tatbestandsmerkmalen der Straftat gehört, in ihrem Hoheitsgebiet eingetreten ist. Im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Territorialitätsprinzip könnte ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für Straftaten begründen, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden.