Erwägungsgrund 19 32024L1203
Für den Zweck des mit dieser Richtlinie eingeführten Straftatbestandes im Zusammenhang mit dem Recycling von Schiffen, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt, ist zu beachten, dass die in jener Verordnung festgelegten Verpflichtungen nach geltendem Unionsrecht derzeit nur für Schiffseigner im Sinne jener Verordnung gelten.