Erwägungsgrund 47 32024L1203
Zudem sollten den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe strafrechtlicher und nichtstrafrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen, einschließlich Präventionsmaßnahmen, zur Verfügung stehen, um verschiedene Formen kriminellen Handelns gezielt, rechtzeitig, auf verhältnismäßige Weise und wirksam bekämpfen zu können.