Erwägungsgrund 14 32024L1203
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff „Körperverletzung“ in einem weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahingehend, dass er sich auf jede Form der körperlichen Verletzung einer Person erstreckt, einschließlich der Veränderung einer Körperfunktion oder Zellstruktur, einer vorübergehenden, chronischen oder tödlichen Krankheit, einer Funktionsstörung des Körpers oder einer sonstigen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit, nicht jedoch der psychischen Gesundheit.