Erwägungsgrund 66 32024L1203
Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie definierten Umweltstraftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare statistische Daten über diese Straftaten erheben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass ein geeignetes System zur Erfassung, Erzeugung und Übermittlung vorhandener statistischer Daten zu den in dieser Richtlinie definierten Straftaten bereitsteht. Diese statistischen Daten sollten von den Mitgliedstaaten für die strategische und operative Planung der Durchsetzungsmaßnahmen, zur Analyse des Ausmaßes der Umweltstraftaten und der diesbezüglichen Tendenzen sowie zur Bereitstellung von Informationen für die Bürgerinnen und Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einschlägige statistische Daten über Umweltstrafverfahren übermitteln, die aus Daten erzeugt werden, die bereits auf zentraler oder im gesamten Mitgliedstaat auf dezentraler Ebene existieren. Die Kommission sollte die Ergebnisse ihrer Bewertung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten regelmäßig bewerten und in einem Bericht veröffentlichen.