Erwägungsgrund 58 32024L1203
Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, neue Verfahrensrechte für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einzuführen. Wenn jedoch solche Verfahrensrechte für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat in vergleichbaren Situationen in Bezug auf andere als die gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten bestehen, beispielsweise das Recht, als Zivilpartei an einem Verfahren teilzunehmen, sollten diese Verfahrensrechte auch den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Verfahren wegen Umweltstraftaten im Sinne dieser Richtlinie gewährt werden. Die Rechte der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit berühren nicht die Rechte der Opfer gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Begriffe „Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit“ und „Opfer“ sollten klar getrennt bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, die Opferrechte auf Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit anzuwenden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Strafverfahren die Verfahrensrechte zu gewähren, die sie anderen Personenkategorien als Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit gewähren.