Erwägungsgrund 42 32024L1203
Diese Richtlinie sollte die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der nationalen Strafrechtsvorschriften über die Verurteilung oder den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die am besten geeigneten Arten flankierender Sanktionen oder Maßnahmen festzulegen. Insbesondere wenn im nationalen Recht die Möglichkeit vorgesehen ist, eine Verpflichtung zur Wiederherstellung der Umwelt — soweit es möglich ist, den Schaden wiedergutzumachen — innerhalb einer bestimmten Frist aufzuerlegen, schreibt diese Richtlinie nicht vor, dass ein Richter oder Gericht auch dafür zuständig ist, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu überwachen. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten, falls der Entzug von Zulassungen und Genehmigungen zur Durchführung von Tätigkeiten, die zu der betreffenden Straftat geführt haben, nach nationalem Recht als Sanktion verhängt werden kann, sicherstellen, dass die Richter und Gerichte diese Sanktion entweder selbst verhängen können oder dass eine andere zuständige Behörde unterrichtet wird und im Einklang mit ihren nationalen Verfahrensvorschriften handeln kann.