Erwägungsgrund 63 32024L1203
Im Einklang mit den geltenden Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten auch über die Agenturen der Union, insbesondere Eurojust und Europol, sowie mit Einrichtungen der Union, einschließlich der Europäischen Staatsanwaltstaft und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten. Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen sollte eine solche Zusammenarbeit erfolgen, um ein wirksames Vorgehen gegen die in dieser Richtlinie definierten Straftaten sicherzustellen und die technische und operative Unterstützung umfassen, die Eurojust den zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls leistet, wenn diese Behörden sie zur Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen. Die Kommission könnte gegebenenfalls Unterstützung leisten. Diese Unterstützung sollte keine Beteiligung der Kommission an den von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren in einzelnen Strafsachen umfassen und sollte nicht so verstanden werden, dass sie finanzielle Unterstützung oder sonstige Mittelbindungen der Kommission umfasst.