Erwägungsgrund 21 32024L1203
Die Straftaten, die sich auf vorsätzliche Handlungen gemäß dieser Richtlinie beziehen, können katastrophale Folgen haben, etwa großflächige Umweltverschmutzung, Industrieunfälle mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Umwelt oder ausgedehnte Waldbrände. Führen solche Straftaten zur Zerstörung oder zu einer großflächigen und erheblichen Schädigung, die entweder irreversibel oder dauerhaft ist, eines Ökosystems von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert oder eines Lebensraums innerhalb eines Schutzgebiets oder zu einer großflächigen und erheblichen Schädigung, die entweder irreversibel oder dauerhaft ist, der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, so sollten Straftaten, die solche katastrophale Folgen herbeiführen, qualifizierte Straftaten darstellen und folglich mit strengeren Sanktionen belegt werden, als sonst bei in dieser Richtlinie definierten Straftaten. Diese qualifizierten Straftaten können Handlungen umfassen, die mit „Ökozid“ vergleichbar sind, der vom Recht einiger Mitgliedstaaten bereits erfasst wird und Gegenstand von Diskussionen in internationalen Foren ist.