Erwägungsgrund 36 32024L1203
Die Festlegung des Höchstmaßes der Geldstrafen bzw. Geldbußen erfolgt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten, in Strafverfahren in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. Da in dieser Richtlinie keinerlei Mindestmaß für Geldstrafen bzw. Geldbußen festgelegt ist, sollten die Richter oder Gerichte in jedem Fall angemessene Sanktionen verhängen, wobei die individuellen, finanziellen und sonstigen Umstände der betreffenden juristischen Person und die Schwere der Handlung zu berücksichtigen sind.