Erwägungsgrund 25 32024L1203
Diese Richtlinie sollte eine nicht erschöpfende Liste der Kriterien vorsehen, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob die qualitativen und quantitativen Schwellenwerte zur Definition von Umweltstraftaten erreicht sind, berücksichtigt werden sollten. Die Festlegung dieser Liste sollte die kohärente Anwendung dieser Richtlinie und eine wirksamere Bekämpfung der Umweltkriminalität erleichtern und Rechtssicherheit bieten. Diese Beurteilungskriterien und ihre Anwendung sollten jedoch die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Straftaten nicht übermäßig erschweren.