Erwägungsgrund 29 32024L1203
Anstiftung und Beihilfe zu vorsätzlich begangenen Straftaten sollte ebenfalls strafbar sein. Der Versuch, eine Straftat zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen oder erhebliche Umweltschäden verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet wird, sollte ebenfalls als Straftat gelten, wenn er vorsätzlich begangen wurde. Der Begriff des „Versuchs“ wird nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgelegt. Da in Bezug auf den in dieser Richtlinie definierten Straftatbestand der Durchführung eines Projekts ohne Genehmigung die Durchführung eines Projekts so verstanden werden sollte, dass sie den Beginn der Umsetzung eines solchen Projekts umfasst, beispielsweise Arbeiten zur Vorbereitung des Geländes für den Bau oder andere Arbeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt, wird diese Straftat in dieser Richtlinie daher nicht unter den Straftaten aufgeführt, bei denen der Versuch der Begehung strafbar sein sollte.