Erwägungsgrund 26 32024L1203
Wenn diese Richtlinie vorsieht, dass eine rechtswidrige Handlung nur dann eine Straftat darstellt, wenn sie vorsätzlich begangen wird und den Tod einer Person zur Folge haben, sollte der Begriff des „Vorsatzes“ nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgelegt werden, wobei die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zu berücksichtigen ist. Für die Zwecke dieser Richtlinie könnte „Vorsatz“ daher als Absicht, den Tod einer Person herbeizuführen, verstanden werden, oder er könnte auch dann vorliegen, wenn der Täter willentlich und unter Verletzung einer bestimmten Verpflichtung gehandelt oder eine Handlung unterlassen hat und dadurch den Tod einer Person herbeigeführt hat, den Tod einer Person aber nicht herbeiführen wollte oder den wahrscheinlichen Eintritt des Todes einer Person billigend in Kauf genommen hat. Dasselbe Verständnis des Begriffes des „Vorsatzes“ sollte gelten, wenn durch in dieser Richtlinie beschriebene rechtswidrige Handlungen, die vorsätzlich sind, eine Person schwer verletzt wird, oder ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert oder ein Lebensraum innerhalb eines Schutzgebiets zerstört oder entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich geschädigt wird, oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich geschädigt wird.