Erwägungsgrund 57 32024L1203
Da die Umwelt sich bei Strafverfahren nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zum Zweck der wirksamen Durchsetzung Gelegenheit haben, gemäß nationalem Recht und den einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen der Umwelt als öffentliches Gut zu handeln.