Art. 103 32014R0508
Zugang zu Informationen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Verlangen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung von Unionsrechtsakten im Zusammenhang mit der GFP erlassen haben, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EMFF haben.