Art. 116 32014R0508
Ex-ante-Bewertung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des operationellen Programms, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, der Ausarbeitung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Sollvorgaben des Programms beteiligt wird.