Erwägungsgrund 101 32018R0848
Wurden schwerwiegende oder wiederholte Verstöße in Bezug auf die Zertifizierung oder Kontrollen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung aufgedeckt und versäumt es die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, nach Aufforderung durch die Kommission rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen zu treffen, so ist die Anerkennung der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich zurückzunehmen.