Erwägungsgrund 61 32018R0848
Unter bestimmten Voraussetzungen können ökologische/biologische Erzeugnisse zusammen mit Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Trennung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen während ihrer Handhabung zu gewährleisten und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden.