Erwägungsgrund 65 32018R0848
Um den Zugang zu Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sicherzustellen, wenn diese Zutaten für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel nicht in ausreichender Menge in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen und für einen begrenzten Zeitraum die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zuzulassen.