Erwägungsgrund 84 32018R0848
Kleine Einzelhandelsgeschäfte, die keine anderen ökologischen/biologischen Erzeugnisse als vorverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse verkaufen, stellen ein relativ geringes Risiko von Verstößen gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion dar und sollten im Zusammenhang mit dem Verkauf ökologischer/biologischer Erzeugnisse nicht unverhältnismäßig hohen Belastungen ausgesetzt sein. Sie sollten deshalb nicht unter die Mitteilungs- und Zertifizierungspflichten fallen, sondern auch weiterhin amtlichen Kontrollen unterliegen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durchgeführt werden. Desgleichen sollten auch kleine Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse verkaufen, amtlichen Kontrollen unterzogen werden; um die Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, diese Geschäfte von der Verpflichtung zur Zertifizierung ihrer Tätigkeit freizustellen.