Erwägungsgrund 20 32018R0848
Da die Verwendung von externen Produktionsmitteln in der ökologischen/biologischen Produktion beschränkt werden sollte, sollten bestimmte Ziele festgelegt werden, für die Erzeugnisse und Stoffe häufig in der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden. Sofern sie üblicherweise für diese Ziele verwendet werden, sollte der Einsatz von Erzeugnissen oder Stoffen nur erlaubt werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen sind. Eine solche Zulassung sollte indes nur solange gelten, wie die Verwendung von solchen externen Produktionsmitteln in der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktion nicht nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht, das sich auf Unionsrecht stützt, untersagt ist. Die Verwendung von Produkten oder Stoffen, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder daraus bestehen, außer den Wirkstoffen, sollte in der ökologischen/biologischen Produktion erlaubt sein, solange ihre Verwendung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen ist und solange weder das Inverkehrbringen noch die Nutzung der betreffenden Pflanzenschutzmittel von den Mitgliedstaaten gemäß der vorgenannten Verordnung untersagt wurde.