Erwägungsgrund 114 32018R0848
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die von den Unternehmern zu ergreifenden und zu überprüfenden Maßnahmen, um das Risiko einer Kontamination ökologischer/biologischer Produktion und ökologischer/biologischer Erzeugnisse durch nicht zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zu ermitteln und zu vermeiden; die bei Verdacht auf einen Verstoß zu befolgenden Verfahrensschritte und die relevanten Unterlagen; die Methoden zur Feststellung und Bewertung des Vorhandenseins von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen; die Einzelheiten und das Format der Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchungen des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe übermitteln müssen.