Erwägungsgrund 113 32018R0848
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die technischen Einzelheiten zur Einrichtung und Pflege der Datenbanken für die Erfassung des verfügbaren ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischer/biologischer Produktion, die technischen Einzelheiten zur Einrichtung und Pflege der Datenbanken der Systeme für die Bereitstellung von Daten über ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder ökologische/biologische Tiere oder ökologische/biologische juvenile Aquakulturtiere sowie Spezifikationen zur Erhebung von Daten zu diesem Zweck, die Modalitäten für die Beteiligung der Unternehmer an diesen Systemen und die Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen über abweichende Regelungen bezüglich der Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen/biologischen Tieren und ökologischen/biologischen Futtermitteln sowie die Verfügbarkeit bestimmter ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf dem Markt.