Erwägungsgrund 109 32018R0848
Außerdem sollte eine Frist für den Ablauf der gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilten Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit festgesetzt und Bestimmungen zur Regelung der Lage bis zum Ablauf der Anerkennung festgelegt werden. Des Weiteren sollten Vorschriften für Drittlandanträge auf Gleichwertigkeitsanerkennung festgelegt werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gestellt wurden und an dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhängig sind.