Erwägungsgrund 70 32018R0848
Fälle, in denen nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe in Produkten vorhanden sind, die als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vermarktet werden, und die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiter beobachtet werden. Die Kommission sollte daher dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung einen Bericht auf der Grundlage der Informationen vorlegen, die die Mitgliedstaaten über die Fälle erhoben haben, in denen Untersuchungen zu nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen in der ökologischen/biologischen Produktion durchgeführt wurden. Einem solchen Bericht könnte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung beigefügt werden.