Erwägungsgrund 19 32018R0848
Die Gefahr eines Verstoßes gegen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wird bei landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht nach diesen Vorschriften bewirtschaftete Einheiten umfassen, für höher erachtet. Deshalb sollten alle landwirtschaftlichen Betriebe in der Union, die auf die ökologische/biologische Produktion umstellen wollen, nach einem angemessenen Umstellungszeitraum vollständig im Einklang mit den Auflagen für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden. Betriebe sowohl mit Produktionseinheiten, die gemäß den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden, als auch mit Produktionseinheiten, die gemäß den Vorschriften für die nichtökologische/nichtbiologische Produktion bewirtschaftet werden, sollten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, einschließlich insbesondere der Voraussetzung einer klaren und wirksamen Trennung zwischen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten und zwischen Erzeugnissen, die von diesen Produktionseinheiten produziert werden.