Erwägungsgrund 63 32018R0848
Die Verwendung von bestimmten Produkten oder Stoffen als Wirkstoffe bei Pflanzenschutzmitteln, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen, bei Düngemitteln, Bodenverbesserern, Nährstoffen, nichtökologischen/nichtbiologischen Bestandteilen der Tierernährung unterschiedlichen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sollte in der ökologischen/biologischen Produktion auf ein Minimum beschränkt werden und den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegen. Der gleiche Ansatz sollte bei der Verwendung von Produkten und Stoffen als Lebensmittelzusätze und Verarbeitungshilfsstoffe sowie bei der Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel verfolgt werden. Daher sollte der mögliche Einsatz solcher Produkte und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze und bestimmter Kriterien festgelegt werden.