Erwägungsgrund 105 32018R0848
Mit Blick auf eine schrittweise Aufhebung der abweichenden Regelungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel und nichtökologisch/nichtbiologisch produzierten Tieren zu Zuchtzwecken sollte die Kommission die Verfügbarkeit dieses Materials als ökologisches/biologisches Erzeugnis auf dem Unionsmarkt prüfen. Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Daten über die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Material, die über die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und Systeme erhoben werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Verfügbarkeit und die Gründe für einen möglichen begrenzten Zugang der ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer zu diesem Material vorlegen.