Erwägungsgrund 80 32018R0848
Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen festzulegen und das in dieser Verordnung wiedergegebene Verzeichnis der auf die ökologische/biologische Produktion verweisenden Begriffe sowie das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften zu ändern.