Erwägungsgrund 111 32018R0848
Um den Abschluss der Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anhängigen Anträge von Drittländern auf Gleichwertigkeitsanerkennung zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Verfahrensvorschriften für die Prüfung anhängiger Drittlandanträge zu erlassen.