Erwägungsgrund 118 32018R0848
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: den Inhalt der von Drittländern ausgestellten Kontrollbescheinigungen; das Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung solcher Kontrollbescheinigungen; die technischen Mittel für deren Ausstellung; Anerkennung bzw. Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern zuständig sind; Erstellung des Verzeichnisses dieser Kontrollbehörden und Kontrollstellen; Bestimmungen zur Gewährleistung der Durchführung von Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere solchen, die die Integrität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigen; Erstellung eines Verzeichnisses der nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländer und Änderung dieses Verzeichnisses; Bestimmungen zur Gewährleistung der Durchführung von Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere solchen, die die Integrität der aus diesen Ländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen.