Erwägungsgrund 25 32018R0848
Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse sollten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Damit Verbraucher nicht verwirrt oder irregeführt werden, sollten diese Erzeugnisse auch nicht als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden, außer es handelt sich um Pflanzenvermehrungsmaterial und Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen Ursprungs mit nur einer landwirtschaftlichen pflanzlichen Zutat, in allen Fällen unter der Voraussetzung, dass ein Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Ernte eingehalten wurde.