Erwägungsgrund 71 32018R0848
Mitgliedstaaten, die Konzepte entwickelt haben, um zu vermeiden, dass Produkte, die in bestimmtem Umfang Erzeugnisse oder Stoffe enthalten, welche nicht für bestimmte Zwecke zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vermarktet werden, sollten — sofern es zu keiner solchen weiteren Harmonisierung kommt — die Möglichkeit haben, diese Konzepte weiterhin anzuwenden. Um jedoch den freien Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Binnenmarkt der Union sicherzustellen, dürfen solche Konzepte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung produziert wurden, nicht verbieten, einschränken oder behindern. Sie sollten daher nur bei Erzeugnissen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats produziert werden, der sich dafür entscheidet, ein solches Konzept weiterhin anzuwenden. Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Möglichkeit zu nutzen, sollten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.