Erwägungsgrund 98 32018R0848
Das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis, wenn das Erzeugnis im Rahmen einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrregelungen in die Union eingeführt wurde, sollte vom Vorliegen der Informationen abhängig gemacht werden, die zur Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses entlang der Nahrungskette erforderlich sind.