Erwägungsgrund 94 32018R0848
Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen, die den Produktions- und Kennzeichnungsvorschriften der Union entsprechen und bezüglich derer die betreffenden Unternehmer der Kontrolle der Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die von der Kommission für die Durchführung von Kontrollen und für die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion in Drittländern anerkannt wurden, unterworfen waren, sollten weiter verschärft werden. Es sollten insbesondere Anforderungen an die Akkreditierungsstellen festgelegt werden, welche die für die Einfuhr konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständigen Kontrollstellen akkreditieren, um gleiche Ausgangsbedingungen für die Überwachung der Kontrollstellen durch die Kommission zu schaffen. Darüber hinaus muss für die Kommission im Interesse einer effizienteren Überwachung von Kontrollbehörden bzw. Kontrollstellen die Möglichkeit vorgesehen werden, die Akkreditierungsstellen und die zuständigen Behörden in Drittländern direkt zu kontaktieren. Im Fall von Erzeugnissen, die aus Drittländern oder bestimmten Regionen in äußerster Randlage der Union eingeführt werden, wo besondere klimatische und lokale Bedingungen herrschen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in der ökologischen/biologischen Produktion erteilen kann.