Erwägungsgrund 75 32018R0848
Verarbeitete Lebensmittel sollten nur dann als ökologisch/biologisch gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus der ökologischen/biologischen Produktion stammen. Zur Förderung der Verwendung von Zutaten aus der ökologischen/biologischen Produktion sollte es auch möglich sein, nur im Verzeichnis der Zutaten verarbeiteter Lebensmittel auf die ökologische/biologische Produktion Bezug zu nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn das betreffende Lebensmittel bestimmten ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften entspricht. Besondere Kennzeichnungsvorschriften sollten auch festgelegt werden, um es Unternehmern zu erlauben, ökologische/biologische Zutaten auszuweisen, die in Erzeugnissen verwendet werden, die im Wesentlichen aus einer Zutat bestehen, die aus der Jagd oder Fischerei stammt.