Erwägungsgrund 88 32018R0848
Die ökologische/biologische Produktion unterliegt amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu überprüfen. Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht, sollten für die ökologische/biologische Erzeugung allerdings, zusätzlich zu den in der oben genannten Verordnung festgelegten Bestimmungen, Vorschriften in Bezug auf Folgendes gelten: amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifenden Maßnahmen, die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten sowie deren Überwachung und Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, einschließlich des Verbots der Vermarktung von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse, wenn der festgestellte Verstoß die Integrität solcher Erzeugnisse beeinträchtigt.