Erwägungsgrund 104 32018R0848
Um verlässliche Informationen für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung zu haben, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig alle notwendigen Informationen übermitteln. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten die Mitgliedstaaten aktualisierte Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen. Die Verzeichnisse der Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollten von den Mitgliedstaaten publik gemacht und von der Kommission veröffentlicht werden.