Erwägungsgrund 101 32025R0327
Die Stelle für digitale Gesundheit, die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, der Gesundheitsdateninhaber oder der Gesundheitsdatennutzer sollte jeden Schaden ersetzen, der einer natürlichen oder juristischen Person durch einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung entstehet. Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Dies gilt unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts. Natürliche Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten.