Erwägungsgrund 76 32025R0327
Den Mitgliedstaaten sollten vertrauenswürdige Dateninhaber benennen können, für die das Datengenehmigungsverfahren in vereinfachter Weise durchgeführt werden kann, um den Verwaltungsaufwand für die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bei der Verwaltung von Anträgen auf die von ihnen verarbeiteten Daten zu verringern. Vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhaber sollten die im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens eingereichten Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten auf Grundlage ihres Fachwissens im Umgang mit der Art der von ihnen verarbeiteten Gesundheitsdaten prüfen und eine Empfehlung in Bezug auf eine Datengenehmigung abgeben können. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten sollte weiterhin für die Erteilung der endgültigen Datengenehmigung zuständig sein und nicht an die Empfehlung des vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabers gebunden sein. Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten sollten nicht als vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber benannt werden.