Erwägungsgrund 44 32025R0327
Damit die Patienten ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam wahrnehmen können, sollten Gesundheitsdienstleister die Bestimmungen dieser Verordnung auch dann einhalten, wenn sie ein eigenes EHR-System für ihre internen Tätigkeiten entwickeln und verwenden, ohne es gegen Bezahlung oder Vergütung in Verkehr zu bringen. In solchen Fällen sollten diese Gesundheitsdienstleister alle für die Hersteller geltenden Anforderungen in Bezug auf von ihnen in Betrieb genommene, intern entwickelte EHR-Systeme erfüllen. Da diese Gesundheitsdienstleister jedoch möglicherweise zusätzliche Zeit zur Vorbereitung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung benötigen, sollten diese Anforderungen für solche Systeme erst nach einem verlängerten Übergangszeitraum gelten.