Erwägungsgrund 94 32025R0327
Der Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für Gesundheitsdatennutzer aus Drittländern oder internationale Organisationen sollte nur auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips erfolgen. Die Bereitstellung von elektronischen Gesundheitsdaten an ein Drittland sollte nur erfolgen dürfen, wenn die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts festgelegt hat, dass das betreffende Drittland den Zugang zu den aus diesem Drittland stammenden elektronischen Gesundheitsdaten durch Einrichtungen der Union unter denselben Bedingungen und mit denselben Schutzmaßnahmen gestattet, wie dies beim Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten innerhalb der Union der Fall wäre. Die Kommission sollte die Lage in diesen Drittländern und in Bezug auf internationale Organisationen überwachen und regelmäßig überprüfen und diese Durchführungsrechtsakte auflisten. Sollte die Kommission feststellen, dass ein Drittland den Zugang nicht mehr zu denselben Bedingungen gewährleistet, sollte es den entsprechenden Durchführungsrechtsakt aufheben.