Erwägungsgrund 108 32025R0327
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen, um zu bewerten, ob die Ziele der Verordnung wirkungsvoll und effizient erreicht werden, ob sie konsistent und immer noch relevant ist und einen EU-Mehrwert bietet. Die Kommission sollte acht Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung eine gezielte Bewertung dieser Verordnung und zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten eine Gesamtbewertung vornehmen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen nach jeder Bewertung einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse übermitteln.