Erwägungsgrund 50 32025R0327
Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, andere Aspekte der Verwendung von Wellness-Anwendungen zu regulieren, sofern die entsprechenden Vorschriften mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.
Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, andere Aspekte der Verwendung von Wellness-Anwendungen zu regulieren, sofern die entsprechenden Vorschriften mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.